Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

2. Abschnitt

Meldepflichten der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen an die FMA

Allgemeine Bestimmungen

. (1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben über angemessene Systeme und Strukturen zu verfügen, um die in diesem Abschnitt genannten Anforderungen zu erfüllen, sowie schriftliche Leitlinien zur Sicherstellung der kontinuierlichen Angemessenheit der gemäß an die FMA zu meldenden Informationen zu erstellen und zu implementieren. Diese schriftlichen Leitlinien sind vom Vorstand bzw. Verwaltungsrat zu beschließen.

(2) Die Übermittlung von Informationen gemäß und 8 sowie und hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaus zu beachten.

(3) Dieser Paragraph und gelten sinngemäß auf Gruppenebene für beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die einer Beaufsichtigung gemäß unterliegen bzw. für Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die einer Beaufsichtigung gemäß unterliegen.