Bericht über die Solvabilität und Finanzlage: Gruppenebene
. (1) Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die einer Beaufsichtigung gemäß unterliegen bzw. Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die einer Beaufsichtigung gemäß unterliegen, haben bei der Erstellung und Veröffentlichung des Berichtes über ihre Solvabilität und Finanzlage auf Gruppenebene, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) bis sinngemäß anzuwenden.
(2) Mit Genehmigung der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde können die in Abs. 1 genannten Unternehmen einen einzigen Bericht über die Solvabilität und Finanzlage der Gruppe veröffentlichen. Dieser hat zumindest Folgendes zu beinhalten:
1. alle Informationen, die gemäß Abs. 1 auf Gruppenebene zu veröffentlichen sind und
2. die Informationen für jedes Tochterunternehmen der Gruppe, die gemäß bis zu veröffentlichen sind. Die Informationen haben dabei jeweils den einzelnen Tochterunternehmen zuordenbar zu sein.
Die Tochterunternehmen der Gruppe werden hierdurch von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Berichtes über die Solvabilität und Finanzlage gemäß befreit.
(3) Die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde hat vor Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 2 die Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium zu konsultieren und deren Ansichten und Vorbehalten angemessen Rechnung zu tragen.
(4) Fehlen im Bericht nach Abs. 2 wesentliche Informationen zu einem Tochterunternehmen, das ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland ist, kann die FMA das Tochterunternehmen zur gesonderten Veröffentlichung der erforderlichen Informationen verpflichten.
