Vorliegen der Gleichwertigkeit
. (1) Wurde die Gleichwertigkeit der Beaufsichtigung gemäß festgestellt, so hat sich die FMA als betroffene Aufsichtsbehörde auf die in einem Drittland durchgeführte Gruppenaufsicht zu stützen.
(2) Der 6. Abschnitt des 9. Hauptstücks und sind bei der Zusammenarbeit der FMA als Aufsichtsbehörde von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland mit den Aufsichtsbehörden aus Drittländern sinngemäß anzuwenden.
