5. Abschnitt
Governance auf Gruppenebene
Allgemeine Bestimmungen
. (1) Die in bis , bis und bis festgelegten Anforderungen sind auf Gruppenebene sinngemäß anzuwenden.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind Risikomanagement-Systeme, interne Kontrollsysteme und das Berichtswesen in allen Unternehmen, die gemäß und 2 in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, konsistent umzusetzen, damit Systeme und Berichtswesen auf Ebene der Gruppe gesteuert werden können.
(3) Das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist in dem Fall gemäß für die Erfüllung der Anforderungen gemäß diesem Paragraph auf Gruppenebene verantwortlich. In dem Fall gemäß ist die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft für die Erfüllung der Anforderungen verantwortlich, sofern diese nicht ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe dazu bestimmt hat und dies der FMA angezeigt hat. Dies gilt nicht für die Durchführung der Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung auf Gruppenebene gemäß .
