3. Abschnitt
Solvenzkapitalanforderung
Allgemeine Bestimmungen
. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben anrechenbare Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung zu halten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
3. Abschnitt
Solvenzkapitalanforderung
Allgemeine Bestimmungen
. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben anrechenbare Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung zu halten.