Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften

Finanzrückversicherung

. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Finanzrückversicherungsverträge abschließen oder Finanzrückversicherungsgeschäfte tätigen, haben sicherzustellen, dass sie die aus diesen Verträgen oder Geschäften erwachsenden Risiken angemessen erkennen, messen, überwachen, managen und steuern, sowie darüber Bericht erstatten können.