Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Landeswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung gegebenenfalls getrennt für jede Volksabstimmung, unverzüglich für ihren Bereich festzustellen:

a) die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten;

b) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

c) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

d) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

e) die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen;

f) die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen.

(2) Die Landeswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).