Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Eine Volksabstimmung auf Grund der und wird vom Bundespräsidenten, eine Volksabstimmung auf Grund des von den zur Vertretung des Bundespräsidenten gemäß berufenen Organen angeordnet.

(2) Die Entschließung, mit der die Volksabstimmung angeordnet wird, ist von sämtlichen Mitgliedern der Bundesregierung gegenzuzeichnen.