Die dem Hoheitsgebiet des Landes Oberösterreich auf Grund des des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 45/1981 zufallenden Gebietsteile im Ausmaß von 6.653 m2 werden der Gemeinde St. Pantaleon, politischer Bezirk Braunau am Inn und Gerichtsbezirk Wildshut, zugewiesen.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl. Nr. 101/1981
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 2 der O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, sowie auf Grund des § 3 des Landesverfassungsgesetzes über eine weitere Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg im Bereich der Moosache, LGBl. Nr. 45/1981, wird mit Zustimmung der Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 verordnet:
Diese Verordnung tritt am 1. November 1981 in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
