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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 101/1981

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 2 der O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, sowie auf Grund des § 3 des Landesverfassungsgesetzes über eine weitere Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg im Bereich der Moosache, LGBl. Nr. 45/1981, wird mit Zustimmung der Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 verordnet:

Die dem Hoheitsgebiet des Landes Oberösterreich auf Grund des des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 45/1981 zufallenden Gebietsteile im Ausmaß von 6.653 m2 werden der Gemeinde St. Pantaleon, politischer Bezirk Braunau am Inn und Gerichtsbezirk Wildshut, zugewiesen.

Diese Verordnung tritt am 1. November 1981 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.