Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten, ausgenommen im Rahmen von Sportveranstaltungen;

2. die Benutzung rechtmäßig bestehender Klettersteige;

3. die Instandhaltung rechtmäßig bestehender Klettersteige im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;

4. die Instandhaltung bestehender Wanderwege im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;

5. die Instandhaltung rechtmäßig bestehender Straßen und Forststraßen;

6. das Befahren rechtmäßig bestehender Straßen und Forststraßen durch Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie sonstige Berechtigte im Rahmen der gestatteten Nutzungen;

7. das Befahren des Gebiets durch Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie sonstige Berechtigte im Rahmen der gestatteten land- und forstwirtschaftlichen sowie jagdlichen Nutzung;

8. die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen das Pflanzen von nicht heimischen Arten;

9. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

10. die Errichtung von betriebsnotwendigen Bauwerken zu bestehenden Objekten sowie von Zu- und Umbauten an bestehenden Objekten im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;

11. das Starten und Landen mit Hubschraubern im Rahmen von Materialflügen zur Erhaltung und Erneuerung bzw. zur Ver- und Entsorgung von bestehenden Schutzhütten zwischen dem 1. April und dem 31. Oktober jeden Jahres.