Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet:

1. In den Zonen A2 bis A6:

a) das Betreten des Schutzgebietes;

b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

c) die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme;

d) das Befahren im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung;

2. In den Zonen A2, A5 und A6:

der Neubau von im Rahmen der Almbewirtschaftung betriebsnotwendigen Bauten sowie der Zu- und Umbau zu bzw. von bestehenden Bauten jeweils im Einvernehmen mit der Landesnaturschutzbehörde;

3. In den Zonen A5 und A6:

a) die Waldbewirtschaftung in Form des Femelschlages mit Kahlflächen bis zu einem flächenmäßigen Höchstausmaß von 2000 m2;

b) die Ausübung des Tourenschilaufes;

c) die zeitgemäße Weidenutzung;

4. In der Zone A2:

die rechtmäßige Ausübung der Fischerei.