Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Naturschutzgebiet sind über die im des Gesetzes umschriebenen Eingriffe hinaus gestattet:

In der Zone A (Kernzone):

a) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

b) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

c) die Ausübung des Eissportes (Eisstockschießen, Schlittschuhlaufen);

d) das Betreten, ausgenommen die Verlandungsbestände und die Moorbereiche;

e) fischereiwirtschaftliche Maßnahmen (Besatz und Abfischung).

In der Zone B (Randzone):

a) Die forstliche Nutzung in der Form des Plenterbetriebes und das Befahren mit Fahrzeugen für Zwecke der Forstwirtschaft;

b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

c) das Betreten;

d) die Ausführung wasserbaulicher Maßnahmen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.