Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß § 21 Abs. 4 O.ö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:

a) das Betreten durch Grundeigentümer und von diesen beauftragten Personen;

b) das Betreten im Rahmen der rechtmäßigen Ausübung der Fischerei sowie das Betreten durch Jagdausübungsberechtigte zum Zwecke der Nachsuche;

c) das Betreten im Rahmen der Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

d) die Einzelstammentnahme in den bewaldeten Flächen sowie die Entfernung von Gehölzen aus den Wiesenbereichen;

e) die Wiesenmahd nach dem 1. September eines jeden Jahres;

f) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes, insbesondere Pflegemaßnahmen des Waldbestandes zur Sicherung der Konglomeratwand.