Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten durch die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen und durch von ihnen Beauftragte sowie für wissenschaftliche Zwecke;

2. die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen Mahd nach dem 1. Juli jeden Jahres;

3. das Befahren des Gebietes im Rahmen der zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung durch die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen und durch von ihnen Beauftragte;

4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen;

5. die Errichtung eines etwa 2,5 x 2,5 m großen Heustadels auf dem Grundstück Nr. 1816/2 oder 1812/1, beide KG. Klaffer;

6. die Beweidung mit „Rotem Rindvieh“ im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.