Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. die Mahd der in der Anlage 1 gekennzeichneten Streuwiesen nach dem 15. August jeden Jahres;

2. die Mahd der in der Anlage 1 gekennzeichneten extensivierten Wiesen nach dem 1. Juli jeden Jahres;

3. die Düngung mit Wirtschaftsdünger auf den Grundstücken Nr. 125/12, KG. Ibm und den Grundstücken Nr. 647 und 648, KG. Eggelsberg;

4. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme;

5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd auf Haarwild, Fasan, jagdbare Enten und Gänse außerhalb der Seegrundstücke und des Grundstücks Nr. 128/64, KG. Ibm (Abflusskanal des Seeleithensees) mit Ausnahme der Jagd auf die Krickente und der Wildfütterung;

6. (Anm: Entfallen)

7. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei

a) vom Boot aus im Seeleithensee und im Leithenseekanal innerhalb der in der Anlage 3 beschriebenen Zone A in der Zeit von 1. August bis 28. Februar, außerhalb der Zone A in der Zeit von 1. Mai bis 28. Februar,

b) vom Ufer aus in den Zu- und Abflüssen des Seeleithensees und im Seeleithensee in einem Bereich von 10 Meter links und rechts der Einmündung des Mitterbaches (Grundstück Nr. 276/2, KG Ibm) in den Seeleithensee in der Zeit von 1. Mai bis 28. Februar;

ausgenommen sind Besatzmaßnahmen mit nicht autochthonen Fischarten.

8. die Mahd des Schilfbestandes in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar;

9. das Betreten durch die Grundeigentümer, von diesen Beauftragten und in Ausübung der rechtmäßigen Nutzungen;

10. das Befahren im Rahmen der zulässigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;

11. die Zufahrt zu der bestehenden Hütte am Nordende des Seeleithensees entlang der westlichen Grundgrenze der Grundstücke Nr. 125/12, KG. Ibm und Nr. 647, KG. Eggelsberg und die Zufahrt von der Hütte zum See;

12. das Baden im Seeleithensee durch die Grundeigentümer sowie mit deren Einvernehmen in dem in der Anlage 1 gekennzeichneten Bereich;

13. die Entnahme des Einschwemmschotters in dem zur Erhaltung der Wasserfläche des Seeleithensees unbedingt notwendigen Ausmaß;

14. Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Einrichtungen und Anlagen im unbedingt notwendigen Ausmaß;

15. Reinigungsmaßnahmen im Seeleithensee im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.

(Anm: LGBl.Nr. 21/2011)