Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes, insbesondere Maßnahmen zur langfristigen Erhaltung der verschiedenen Sukzessionsstadien im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

2. das Betreten der Grundflächen durch die Eigentümer und von ihnen Beauftragte;

3. das Betreten mit Ausnahme der durch die Naturschutzbehörde entsprechend zu kennzeichnenden Bereiche;

4. die Einrichtung von Dauerprobeflächen, Probeentnahmestellen sowie die Probenentnahme im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

5. das Aufstellen von Informationstafeln und die Anlage eines Lehrpfades im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.