Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß § 21 Abs. 4 O.ö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:

a) das Betreten der Grundflächen durch die Eigentümer und durch von ihnen Beauftragte sowie für wissenschaftliche Zwecke;

b) die jährlich einmalige Mahd des Schilfbestandes, frühestens ab 1. August jeden Jahres;

c) die zur Nutzung als Fischlaichgewässer notwendige Räumung des Grundstückes Nr. 37/2, KG. Ort-Gmunden (Kanal) sowie die Deponierung des Räumgutes auf dem Grundstück Nr. 37/1, KG. Ort-Gmunden, im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

d) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.