Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten durch die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, durch von ihnen beauftragte oder sonst berechtigte Personen sowie durch die Jagdausübungsberechtigten zum Zweck der Nachsuche;

2. das Betreten des bestehenden Wanderweges im Bereich der Grundstücke Nr. 2394/1, 3030, 3028, 2393/1 sowie 2381/3, alle KG. Tannberg;

3. das Befahren im Rahmen der erlaubten landwirtschaftlichen Nutzung;

4. die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen Mahd nach dem 1. August eines jeden Jahres.