Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebiets und des Schutzzwecks;

2. das Betreten durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von diesen beauftragte Personen;

3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Errichtung und Nutzung jagdlicher Einrichtungen und Wildfütterungen;

4. das Betreten der Waldflächen;

5. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme außerhalb der mit Latschen bestockten Bereiche;

6. das Aufstellen von Bienenstöcken außerhalb der mit Latschen bestockten Bereiche im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

7. die Entnahme von Wasser aus den bestehenden Brunnenanlagen sowie deren Instandhaltung;

8. die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen Mahd nach dem 1. August;

9. das Befahren mit Fahrzeugen im Rahmen der erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung.