Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet:

a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Jagd auf die Krickente sowie der Neuerrichtung von jagdlichen Einrichtungen einschließlich der Anlage und Instandhaltung von Futterstellen;

b) die Mahd der Streuwiesen nach dem 15. September jedes Jahres;

c) das Betreten des Gebietes durch die Grundeigentümer bzw. deren Beauftragte und durch Organe von Behörden, soweit dies zur Dienstausübung erforderlich ist;

d) das Begehen des Moorlehrpfades und des Moorwanderweges sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung dieser Wege;

e) die Entnahme von Birken auf den Grundstücken Nr. 405/3, 405/4 und 405/5, jeweils KG. Moosdorf, Gemeinde Moosdorf, im Zusammenhang mit der Gestaltung des Fronleichnamfestes in der Pfarre Eggelsberg durch Beauftragte des Grundeigentümers jeweils innerhalb einer Woche vor Fronleichnam.

(Anm: LGBl.Nr. 20/2011)