Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet:

a) die landwirtschaftliche Nutzung der Wiesenflächen in Form einer einmaligen Mahd nach dem 15. August jeden Jahres;

b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

c) die forstwirtschaftliche Nutzung der mit Fichten bestockten Fläche;

d) das Befahren des Gebietes mit Fahrzeugen im Rahmen der erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;

e) das Betreten und das Befahren der Wege;

f) Maßnahmen, die zur Erhaltung und Pflege der Wege erforderlich sind;

g) Maßnahmen, die zur Erhaltung und Pflege des auf dem Grundstück 1555/2, KG. Straß, befindlichen Bauwerkes erforderlich sind.