Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. die übliche forstwirtschaftliche Nutzung;

2. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

3. die übliche Almwirtschaft;

4. die Instandhaltung von Almgebäuden und Almeinrichtungen sowie Um- und Zubauten im landschaftsüblichen und zweckgebundenen Umfang im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

5. das Betreten des Gebiets auf den bestehenden Wanderwegen, den Almbereichen und in den Waldbereichen zu Erholungszwecken;

6. die Sanierung (Erhaltungsmaßnahmen) von bestehenden, markierten Wanderwegen;

7. die Verbreiterung von bestehenden, markierten Wanderwegen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde, wenn die Breite des Weges insgesamt 50 cm nicht überschreitet;

8. der Betrieb und die Instandhaltung der Sendeanlage auf der ”Katrin” sowie betriebsnotwendige Umbauten.