Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet:

a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen;

b) das Betreten durch die Eigentümer und von ihnen Beauftragte und für wissenschaftliche Zwecke;

c) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

d) die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen Mahd ab 15. Juli;

e) die Instandhaltung bestehender Entwässerungsgräben im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde sowie die Sanierung bestehender jagdlicher Einrichtungen in der Zeit zwischen 1. November und 15. Februar eines jeden Jahres.