Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten durch die Grundeigentümer und die Grundeigentümerinnen und durch von ihnen Beauftragte sowie zur Probenentnahme zu wissenschaftlichen Zwecken im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

2. das Betreten durch Jagdausübungsberechtigte oder deren Beauftragte zum Zweck der Nachsuche;

3. Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.