Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. Maßnahmen zur Erhaltung und Aufwertung des Schutzgebiets sowie zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

2. das Betreten mit Ausnahme des Badens in den Altarmen;

3. das Mitführen von Hunden an der Leine;

4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen und der Neuerrichtung von Wildfütterungen;

5. das Angelfischen vom Ufer aus und die Verwendung von Booten ausschließlich für Besatzmaßnahmen;

6. der Besatz mit Cypriniden, Hecht und Zander;

7. Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Einrichtungen und Anlagen;

8. das Aufstellen von Informationstafeln im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.