Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten durch die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, durch von ihnen Beauftragte sowie dinglich Berechtigte;

2. in der in der Anlage als Zone 1 gekennzeichneten Fläche die Nutzung der Latschen und Birken in Form der Astnutzung durch die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen für private Zwecke sowie die Schlägerung der Fichten;

3. das Befahren der in der Anlage als Zone 2 gekennzeichneten, landwirtschaftlich genutzten Fläche im Rahmen der erlaubten landwirtschaftlichen Nutzung;

4. die Mahd der in der Anlage als Zone 2 gekennzeichneten Wiesenfläche;

5. die jagdliche Nachsuche;

6. die Instandhaltung der in der Anlage gekennzeichneten, rechtmäßig bestehenden Entwässerungsgräben.