Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß § 21 Abs. 4 O.ö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:

a) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

b) das Betreten der Grundflächen durch die Eigentümer, von ihnen Beauftragte und im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde für wissenschaftliche Zwecke;

c) die rechtmäßige Ausübung der Jagd auf Haarwild, ausgenommen die Neuerrichtung von Wildfütterungen;

d) die rechtmäßige Ausübung der Fischerei in der Großen Mühl.