Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von diesen beauftragte Personen im Rahmen der gestatteten Nutzungen;

2. das Befahren durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von diesen beauftragte Personen im Rahmen der erlaubten Nutzungen;

3. das Betreten durch Jagdausübungsberechtigte oder durch deren Beauftragte im Rahmen der jagdlichen Nachsuche;

4. das Betreten sowie die Probenentnahme zu wissenschaftlichen Zwecken im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;

5. die Mahd der Streuwiesenfläche ab dem 1. August jeden Jahres;

6. die Instandhaltung randlicher Entwässerungsgräben im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung.