Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahmen mit Ausnahme der Eibe (Taxus baccata);

2. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung jagdlicher Einrichtungen und Futterstellen;

3. Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung des Eibenbestands, insbesondere der Naturverjüngung der Eibe, im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

4. das Betreten.