Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, durch von diesen beauftragte Personen und durch Jagdausübungsberechtigte zum Zwecke der Nachsuche;

2. das Betreten der in der Anlage gekennzeichneten Wanderwege und des Steges;

3. die Instandhaltung der in der Anlage gekennzeichneten Wanderwege und des Steges im unbedingt erforderlichen Ausmaß;

4. die landwirtschaftliche Nutzung in Form der Mahd ab dem 1. August jeden Jahres;

5. das Betreten und Befahren im Rahmen der gestatteten landwirtschaftlichen Nutzung;

6. Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebiets und des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung.