Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß § 17 Abs. 4 O.ö. NSchG. 1982 sind folgende Eingriffe gestattet:

a) Das Betreten durch die Eigentümer und durch von ihnen Beauftragte sowie für wissenschaftliche Zwecke;

b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung jagdlicher Einrichtungen;

c) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes;

d) die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen späten Mahd der Streuwiesen ab dem 15. September;

e) das Befahren des Schutzgebietes im Rahmen der erlaubten landwirtschaftlichen Nutzung;

f) die Anlegung und das Benützen einer Langlaufloipe auf dem bestehenden Weg über Grundstück Nr. 232/1 (Verlängerung der Wegparzelle Nr. 1269/2);

g) die Aufsuchung und Förderung von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffvorkommen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.