Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten der vorhandenen Wege und der Waldflächen;

2. das Betreten und Befahren durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von diesen Beauftragte im Rahmen der erlaubten Nutzungen;

3. das Mitführen von Hunden an der Leine;

4. das Radfahren auf den vorhandenen Wegen;

5. Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Wegen, Versorgungsleitungen (Wasser- und Stromleitungen, Kanal) und Gebäuden;

6. der Betrieb und die Instandhaltung der bestehenden Kraftwerksanlage;

7. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme, die Nutzung der Fichte und anderer nicht autochthoner Gehölze nach wirtschaftlichen Überlegungen;

8. bei Ausbleiben der Naturverjüngung ergänzende Aufforstungen mit aus dem Gebiet stammenden Wildlingen standortgerechter und heimischer Gehölzarten oder mit geeignetem Pflanzmaterial aus Forstgärten im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

9. Maßnahmen zur Sicherung der Naturverjüngung;

10. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen und Futterstellen.