Die Nachahmung des behördlichen Waldhammers oder sein unbefugter Besitz ist verboten (§ 79 Abs. 8 des Gesetzes).
Schriftgröße: 100 %
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Nachahmung des behördlichen Waldhammers oder sein unbefugter Besitz ist verboten (§ 79 Abs. 8 des Gesetzes).