Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

1. die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen (Abtragungen oder Aufschüttungen) unabhängig vom Flächenausmaß und von der Veränderung der Höhenlage;

2. die Neubewaldung;

3. die Beweidung eingezäunter Feuchtflächen;

4. die Errichtung von Windkraftanlagen;

5. die Errichtung von Wanderwegen, Lehrpfaden, etc.;

6. die Errichtung von Standseilbahnen, Seilschwebebahnen, Schräg-, Sessel- und Schleppliften unabhängig von ihrer Länge;

7. die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen, ausgenommen Bodensitze und Hochstände im unmittelbaren Waldrandbereich;

8. das Betreten von eingezäunten Feuchtflächen, ausgenommen durch von der Grundeigentümerin beauftragte Personen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.