Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

1. die forstliche Nutzung sowie die Rodung von Gehölzbeständen, ausgenommen die Einzelstammentnahme;

2. die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen und Telekommunikationseinrichtungen;

3. die Verlegung von oberirdischen Rohrleitungen;

4. die Aufforstung von Grünlandflächen;

5. die Errichtung von Sport- und Freizeitanlagen unabhängig vom Flächenausmaß;

6. die Verwendung von Flächen als Wildgehege;

7. die Verwendung einer Grundfläche von mehr als 100 m² für die Lagerung von Silagen sowie für die Lagerung von biogenen Abfällen;

8. die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen unabhängig vom Flächenausmaß;

9. die Errichtung und Änderung von Wanderwegen, Lehrpfaden und Fitnesswegen;

10. bauliche Maßnahmen, insbesondere zur Stabilisierung des Gewässerbettes;

11. die Versiegelungen des gewachsenen Bodens;

12. Manipulationen im Bereich des Schotterkörpers des Flussbettes und der Anlandungen entlang der Uferzonen.