Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 4 des Gesetzes bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

a) die forstwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme der Einzelstammentnahme;

b) die Errichtung und Änderung von Erholungs- und Freizeitanlagen, wie insbesondere Wanderwegen und Lehrpfaden;

c) die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen (Abtragungen oder Aufschüttungen) unabhängig vom Flächenausmaß und von der Änderung der Höhenlage;

d) die oberirdische Verlegung von Rohrleitungen mit einem Querschnitt bis zu 25 cm;

e) die Errichtung und Änderung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom bis 30.000 Volt;

f) sämtliche Uferbefestigungen und Gewässereinbauten.