Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

(1) Das „Obst-Hügel-Land“ in den Gemeinden Scharten und St. Marienkirchen/P., politischer Bezirk Eferding, ist Landschaftsschutzgebiet im Sinn des .

(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets sind in den Anlagen 1 und 2 durch Pläne im Maßstab 1:8.000 (Anlage 1 betreffend die Gemeinde Scharten, Anlage 2 betreffend die Gemeinde St. Marienkirchen/P.) und in der Anlage 3 durch ein Grundstücksverzeichnis dargestellt.