Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus im Grünland folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

1. Entsteinung jeder Größenordnung;

2. die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungs- und Telekommunikationsanlagen;

3. die Verlegung von oberirdischen Rohrleitungen unabhängig von ihrem Durchmesser;

4. die Eröffnung und die Erweiterung von Steinbrüchen, ausgenommen jeweils einer Entnahmestelle bis zu einer Größe von 200 m² für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs;

5. das Beseitigen von künstlichen und natürlichen stehenden Gewässern;

6. die Schaffung von Fremdenverkehrseinrichtungen wie:

- die Errichtung von Tiergehegen

- die Neuanlage, die Verlegung und die Verbreiterung von Wanderwegen

- die Errichtung von Aussichtswarten

- die Neuanlage und die Erweiterung von Lehrpfaden und Fitnesswegen;

7. die Aufforstung von Grünlandflächen mit einem Flächenausmaß von mehr als 2.000 m²;

8. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form von Kahlschlägen von mehr als 0,5 ha.

(2) Im Landschaftsschutzgebiet ist über die im § 6 des Oö. NSchG 2001 genannten anzeigepflichtigen Vorhaben hinaus auch die Aufforstung von Grünlandflächen bis zu einem Flächenausmaß von 2.000 m² anzeigepflichtig.