Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 4 des O.ö. NSchG. 1982 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

a) Das Befahren mit Fahrzeugen, ausgenommen im Rahmen der erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und für jagdliche Zwecke;

b) die über die Einzelstammentnahme hinausgehende forstwirtschaftliche Nutzung;

c) die Pflanzung von standortfremden Gehölzen;

d) das Ausbringen von Düngemitteln;

e) die Errichtung und Änderung von Wanderwegen, Lehrpfaden, etc.;

f) die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen unabhängig vom Flächenausmaß und von der Änderung der Höhenlage;

g) die Verlegung von ober- und unterirdischen Rohrleitungen unabhängig von ihrem Durchmesser;

h) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen;

i) die Neuanlage von Uferbefestigungen unabhängig von ihrer Form und ihrem Ausmaß.