Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen innerhalb eines an das Gewässer (in der Anlage blau gekennzeichnet) unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifens über die im genannten Vorhaben hinaus folgende Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

1. die Trockenlegung von Feuchtlebensräumen;

2. die Düngung von Streuwiesen und Trockenrasen;

3. der Abtrag und der Austausch des gewachsenen Bodens, es sei denn, die Maßnahmen erfolgen im Rahmen der zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grund und Boden oder einer klein- und hausgärtnerischen Nutzung;

4. die Versiegelung des gewachsenen Bodens;

5. die Anlage künstlicher Gewässer;

6. die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen;

7. die Rodung von Ufergehölzen;

8. bauliche Maßnahmen zur Stabilisierung des Gewässerbettes sowie

9. die Verrohrung von Fließgewässern.