Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

1. die Aufforstung;

2. die Errichtung und Änderung von Wegen und Lehrpfaden;

3. die Neuanlage und die Vergrößerung von Park-, Abstell- und Lagerplätzen;

4. die Errichtung und die Änderung von elektrischen Leitungsanlagen;

5. die Errichtung und die Änderung von Telekommunikations- und Fernmeldeeinrichtungen;

6. die Errichtung von Windkraftanlagen;

7. die Durchführung geländegestaltender Maßnahmen;

8. die Errichtung von Sport- und Freizeitanlagen;

9. die Eröffnung und die Erweiterung von Steinbrüchen, von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen sowie das Lagern und Ablagern dieser Materialien.