Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage

KURORDNUNG

für den Kurort Gallspach

I.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Kurort, Name

Gallspach ist gemäß Anerkennungsbescheid des Amtes der o. ö. Landesregierung vom 16. Februar 1960, SanRL-3/1-1960, Kurort im Sinne des Gesetzes.

§ 2

Kurbezirk

Der Kurbezirk umfaßt das Gebiet der Marktgemeinde Gallspach.

Anmerkung zu den §§ 3 bis 22 der Anlage:

Gemäß Artikel III des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/1997 gilt diese Kurordnung nur hinsichtlich des Kurbezirks als Verordnung im Sinn des . Die §§ 3 bis 22 sind daher gegenstandslos.