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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 27/1965

Änderung

idF:

LGBl. Nr. 40/1972

Präambel/Promulgationsklausel

(1) In Durchführung des § 24 des O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 47/1961, wird in der Anlage eine Kurordnung für den Kurort Gallspach erlassen.

(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anlage

KURORDNUNG

für den Kurort Gallspach

I.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Kurort, Name

Gallspach ist gemäß Anerkennungsbescheid des Amtes der o. ö. Landesregierung vom 16. Februar 1960, SanRL-3/1-1960, Kurort im Sinne des Gesetzes.

§ 2

Kurbezirk

Der Kurbezirk umfaßt das Gebiet der Marktgemeinde Gallspach.

Anmerkung zu den §§ 3 bis 22 der Anlage:

Gemäß Artikel III des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/1997 gilt diese Kurordnung nur hinsichtlich des Kurbezirks als Verordnung im Sinn des . Die §§ 3 bis 22 sind daher gegenstandslos.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.