Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Regelung durch den Fischereireviervorstand

Die Regelung der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten bleibt der Beschlußfassung durch den Fischereireviervorstand überlassen:

1. die Festsetzung der Anzahl der unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten sowie die Interessen der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes je Fischereirecht zulässigen Netze;

2. die Art der Bewirtschaftung der Altwässer, die Art und die Höhe des jährlichen Besatzes sowie die Anzahl der je Fischereirecht auszugebenden Lizenzen, sofern ein gültiger Beschluß der Bewirtschafter gemäß nicht rechtzeitig zustandekommt;

3. die Erklärung von Fischschonstätten und deren Kennzeichnung;

4. die Festlegung der Kennzeichnung der Netze, Reusen und Aalkörbe;

5. die zeitliche und örtliche Beschränkung des Fischfanges, soweit dies im Interesse der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes erforderlich ist.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2020)