Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Grenzen des im umschriebenen Gebietes sind in der Anlage dieser Verordnung (Karte im Maßstab 1:20.000) planlich dargestellt.

(2) Beim Amt der o.ö. Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt sowie beim Marktgemeindeamt Königswiesen ist eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.