Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Innerhalb des Grundwasserschongebietes sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von technischen Beschreibungen bzw. Darstellungen (Plänen) anzuzeigen:

a) die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Anlagen zur Grundwasserentnahme, sofern sie unter die Bestimmung des fallen;

b) die Herstellung von Entwässerungsanlagen mit Versickerung der Drainagewässer, sofern die Anlagen nicht unter die Bestimmung des fallen;

c) Kahlschlägerungen und Rodungen, soweit sie forstrechtlich bewilligungspflichtig sind;

d) die Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen und Flugplätzen;

e) die Durchführung großräumiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen vom Flugzeug aus, unter Einsatz chemischer Mittel;

f) die Errichtung von Anlagen zur punktförmigen Versickerung von Niederschlagswässern befestigter Verkehrs- und Parkflächen über je 100 m2.