Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Innerhalb des Grundwasserschongebietes sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von technischen Beschreibungen bzw. Darstellungen (Pläne) anzuzeigen:

a) die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Anlagen zur Grundwasserentnahme, sofern sie unter die Bestimmung des fallen;

b) die Herstellung oder Umlegung von Gemeinde-, Bezirks-, Landes- und Bundesstraßen sowie von Schienenwegen;

c) die Herstellung von Entwässerungsanlagen mit Versickerung der Drainagewässer, soferne diese Anlagen nicht unter die Bestimmung des fallen;

d) Kahlschlägerungen und Rodungen, soweit sie forstrechtlich bewilligungspflichtig sind;

e) die Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen und Flugplätzen;

f) die Durchführung großräumiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen vom Flugzeug aus unter Einsatz chemischer Mittel;

g) die Errichtung von Anlagen zur punktförmigen Versickerung von Niederschlagswässern befestigter Verkehrs- und Parkflächen über je 100 m2;

h) die Auflassung von Bachschwinden und die Durchführung von Bachregulierungen, die den Grundwasserhaushalt ändern;

i) die Durchführung von Sprengungen mit einem Sprengmitteleinsatz von mehr als 10 kg TNT in einer Tiefe von mehr als 2 m unter Geländeoberkante.