Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der , 4 und 5 dieser Verordnung werden nach Maßgabe des § 137 Wasserrechtsgesetz 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.
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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der , 4 und 5 dieser Verordnung werden nach Maßgabe des § 137 Wasserrechtsgesetz 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.