Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bewilligungspflichtige Maßnahmen

Innerhalb des Schongebietes () bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

1. die Durchführung von Grabungen, Bohrungen, Sprengungen oder Schürfungen aller Art tiefer als 20 m unter Geländeoberkante;

2. die Grundwasserentnahme oder die Einbringung von Wässern aller Art tiefer als 20 m unter Geländeoberkante.