Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Im geschützten Landschaftsteil bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

1. die Neuaufforstung;

2. die Wiederbewaldung mit nicht autochthonen Gehölzen sowie mit Fichte in Reinkultur;

3. die Anlage von Christbaumkulturen sowie von Energieholzplantagen;

4. die Düngung landwirtschaftlich genutzter Flächen;

5. die Errichtung und die Änderung von Wegen und Lehrpfaden;

6. die Neuanlage und die Vergrößerung von Park-, Abstell- und Lagerplätzen unabhängig vom Flächenausmaß;

7. die Errichtung und die Änderung von elektrischen Leitungsanlagen;

8. die Errichtung und die Änderung von Telekommunikations- und Fernmeldeeinrichtungen;

9. die Errichtung von Windkraftanlagen;

10. die Durchführung geländegestaltender Maßnahmen unabhängig vom Flächenausmaß und von der Änderung der Höhenlage;

11. die Errichtung von Sport- und Freizeitanlagen unabhängig vom Flächenausmaß;

12. die Eröffnung und die Erweiterung von Steinbrüchen, von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen;

13. die Ablagerung und die Lagerung von biogenen Abfällen auf einer Grundfläche von mehr als 200 m²;

14. die Errichtung von Fischteichen.